Rechtsanwaltskanzlei
Dr. jur. Ernst Boxberg
Fachanwalt für Medizinrecht
Befristeter Arbeitsvertrag
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann durch die Befristungskontrollklage überprüft werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge - Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (und nachzuweisen) ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Ein befristeter Arbeitsvertrag muss gerade aus dem Grund dieses vorübergehenden Bedarfs erfolgen. Die Befristung eines Arbeitsvertrages, nur um einer Festanstellung zu entgehen, bei gleichbleibendem Arbeitsbedarf, ist daher unzulässig und kann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.